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   LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16   

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LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16 (https://dejure.org/2018,10382)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16 (https://dejure.org/2018,10382)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 (https://dejure.org/2018,10382)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Bedarfe für Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten; Produkttheorie

  • rewis.io

    Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (39)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt.

    Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):.

    Für die Bestimmung des Vergleichsraumes bedarf es daher der Festlegung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund räumlicher Nähe (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) eine zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen sowie insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - alle nach juris).

    Die Prüfung der festgelegten Angemessenheitsgrenze obliegt auch in Bezug auf die Festlegung des Vergleichsraums unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Methodenfreiheit den Gerichten (vgl auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris).

    Auch gelten die oben dargestellten und vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 - juris - die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - juris - hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: Urteil des Senats vom 25.04.2017 - L 11 AS 289/16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; Urteil vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - alle nach juris; teilweise wird auch angenommen, dass ein ganzer Landkreis einen Vergleichsraum darstellen kann, wobei unklar ist, ob dort andere Verhältnisse gegeben sind als im Landkreis B-Stadt, vgl dazu zB: LSG T., Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12 - juris).

    Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70).

    So können folglich für einen Vergleichsraum für einen nach Größe definierten Wohnungstyp, orientiert an der Personenzahl der Mitglieder der Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft, nicht mehrere Angemessenheitsgrenzen - vorliegend differenziert nach Wohnungsmarkttypen - festlegt werden (so auch Knickrehm, SGb 2017, 241 (248) mit dem Verweis auf die Logik der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris -, in dem einer Gemeinde ohne eigene Mietenstufe nach dem WoGG die Mietstufe einer größeren Gemeinde im Vergleichsraum zugewiesen worden ist).

    Da es bei Gemeinden mit deutlich weniger als 10.000 Einwohnern unter Berücksichtigung der Grenze im Wohngeldrecht (entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WoGG) im Regelfall nicht möglich ist, einen eigenen Vergleichsraum zu bilden (vgl dazu Lauterbach, SGb 2016, 528; Sächsisches LSG; Beschluss vom 14.12.20017 - L 7 AS 513/16 B ER - juris), bedarf es weiterer Ermittlungen und Erhebungen von Daten, um bestimmen zu können, zu welchem Vergleichsraum A-Stadt zu zählen ist.

    Damit würden möglicherweise Gemeinden mit einer Entfernung von 10 bis 20 km zusammengefasst, die damit eine gewisse Nähe aufweisen könnten (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - beide nach juris).

    Dennoch ist er seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1 2. Halbs SGG, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85), nicht nachgekommen.

    Vielmehr handelt es sich insofern um einen Rückgriff auf Daten aus dem einfachen Segment (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R - beide nach juris).

    Werden nur Wohnungen des einfachen Standards berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - beide zitiert nach juris).

    Gleiches gilt für die Frage, ob mit der Berücksichtigung der Angebotsmieten im Rahmen des sogenannten iterativen Verfahrens den Anforderungen des BSG an die Berücksichtigung von Neuvertragsbzw Angebotsmieten ausreichend Rechnung getragen wird oder ob es sich nicht lediglich um eine Ergebniskontrolle handelt (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris).

    Nach dem maßgeblichen Höchstwerte der Tabelle nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für A-Stadt mit Mietenstufe I nach der rechten Spalte ein Höchstwert von 539 EUR (490 EUR zzgl 10%) zum 31.12.2015 EUR bzw 577, 50 EUR (525 EUR zzgl 10%) ab 01.01.2016 für einen Vier-Personen-Haushalt.

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Insoweit dürfen aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile bzw Gegenden herausgegriffen werden, sondern es ist auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw räumlichen Vergleichsraum abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris).

    Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten (zB von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst bei der konkreten Zumutbarkeit einer Kostensenkung Rechnung zu tragen (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - aaO).

    Dies zeigt schon den strukturellen Unterschied zu Großstädten wie M. oder B., die - wie vom Beklagten vorgebracht - jeweils als ein Vergleichsraum anerkannt worden sind (vgl nur BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - jeweils nach juris).

    Zwar sind Pendelzeiten unter Berücksichtigung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris).

    Weitere, den Vergleichsraum einschränkende konkrete Umstände, zB der drohende Schulwechsels eines Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, sind an dieser Stelle nicht berücksichtigt und würden einer späteren Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben (vgl dazu BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - juris).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl nur Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 3) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt.

    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Auch wenn ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, von einem Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden kann, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris).

    Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, in Betracht kommen kann (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris).

    Auch gelten die oben dargestellten und vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 - juris - die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - juris - hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: Urteil des Senats vom 25.04.2017 - L 11 AS 289/16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; Urteil vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - alle nach juris; teilweise wird auch angenommen, dass ein ganzer Landkreis einen Vergleichsraum darstellen kann, wobei unklar ist, ob dort andere Verhältnisse gegeben sind als im Landkreis B-Stadt, vgl dazu zB: LSG T., Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12 - juris).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70):.

    Für die Erstellung eines Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R - beide nach juris).

    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Für die Bestimmung des Vergleichsraumes bedarf es daher der Festlegung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund räumlicher Nähe (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) eine zusammenhängende Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen sowie insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - alle nach juris).

    Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (vgl BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zuletzt Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - mwN).

    Für die Erstellung eines Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R - beide nach juris).

    Auch § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II (diese Vorschrift für Satzungen kann zur Auslegung der Anforderungen an den Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden: vgl auch BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris) sieht vor, dass die Möglichkeit zur Einteilung eines Kreisgebiets in mehrere Vergleichsräume besteht.

    So spricht auch § 22b Abs. 2 SGB II, der zur Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.10.2017 - 1 BvL 2/15 und 5/15 - alle juris), von einer Überprüfung der Werte nach zwei Jahren und einer dann gegebenenfalls vorzunehmenden neuen Festsetzung.

  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Dabei geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten (vgl BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; nach BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R und Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - alle zitiert nach juris).

    Dieser kann größenmäßig in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen ländlichen Raum oder ein Ballungszentrum, durchaus unterschiedlich sein (vgl BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris).

    Der für die Prüfung von Letzterem heranzuziehende Vergleichsraum kann dabei enger zu begrenzen sein als der für die Ermittlung der (abstrakten) Referenzmiete (so auch BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    So stellt sich in B. zB die Erreichbarkeit von zwei weit entfernten Ortsteilen mit öffentlichen Verkehrsmitteln als wesentlich schneller dar - unabhängig davon, dass die Erreichbarkeit der Stadtmitte von B. innerhalb angemessener Zeit von allen Stadtteilen aus angenommen werden kann (vgl BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris).

    Anders als in B., für das das BSG davon ausgegangen ist, der öffentliche Nahverkehr sei auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet, so dass sich von den Randlagen aus in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten ergeben würden, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zumutbar seien (so BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris), ist im Landkreis B-Stadt vielmehr für die ländlichen Gemeinden davon auszugehen, dass hier die Verbindung in das nächste Mittelzentrum bzw für die sich um die Stadt B. liegenden Gemeinden in das Oberzentrum prägend ist.

    Auch für den Vergleichsraum von B. hat das BSG darauf abgestellt, dass der Stadtkern von allen Stadtteilen gleichermaßen gut erreichbar ist (vgl dazu BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R), mithin im gesamten Vergleichsraum die verkehrstechnische Erreichbarkeit auch von Randlagen in Bezug auf ein prägendes Zentrum gegeben ist.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Dies zeigt schon den strukturellen Unterschied zu Großstädten wie M. oder B., die - wie vom Beklagten vorgebracht - jeweils als ein Vergleichsraum anerkannt worden sind (vgl nur BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R - und Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - jeweils nach juris).

    So stellt sich in B. zB die Erreichbarkeit von zwei weit entfernten Ortsteilen mit öffentlichen Verkehrsmitteln als wesentlich schneller dar - unabhängig davon, dass die Erreichbarkeit der Stadtmitte von B. innerhalb angemessener Zeit von allen Stadtteilen aus angenommen werden kann (vgl BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris).

    Anders als in B., für das das BSG davon ausgegangen ist, der öffentliche Nahverkehr sei auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet, so dass sich von den Randlagen aus in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten ergeben würden, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zumutbar seien (so BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris), ist im Landkreis B-Stadt vielmehr für die ländlichen Gemeinden davon auszugehen, dass hier die Verbindung in das nächste Mittelzentrum bzw für die sich um die Stadt B. liegenden Gemeinden in das Oberzentrum prägend ist.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - L 10 AS 333/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    Auch gelten die oben dargestellten und vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 - juris - die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - juris - hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: Urteil des Senats vom 25.04.2017 - L 11 AS 289/16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; Urteil vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - alle nach juris; teilweise wird auch angenommen, dass ein ganzer Landkreis einen Vergleichsraum darstellen kann, wobei unklar ist, ob dort andere Verhältnisse gegeben sind als im Landkreis B-Stadt, vgl dazu zB: LSG T., Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12 - juris).

    Der Vergleichsraum ist so zu bilden, dass dort lebende Leistungsberechtigte ohne individuelle Besonderheiten dem Grunde nach umziehen können, ohne ihr soziales Umfeld zu verlieren (vgl auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - juris - mwN).

    Damit würden möglicherweise Gemeinden mit einer Entfernung von 10 bis 20 km zusammengefasst, die damit eine gewisse Nähe aufweisen könnten (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16 - beide nach juris).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16
    So stellt sich in B. zB die Erreichbarkeit von zwei weit entfernten Ortsteilen mit öffentlichen Verkehrsmitteln als wesentlich schneller dar - unabhängig davon, dass die Erreichbarkeit der Stadtmitte von B. innerhalb angemessener Zeit von allen Stadtteilen aus angenommen werden kann (vgl BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris).

    Anders als in B., für das das BSG davon ausgegangen ist, der öffentliche Nahverkehr sei auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet, so dass sich von den Randlagen aus in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten ergeben würden, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zumutbar seien (so BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R - alle nach juris), ist im Landkreis B-Stadt vielmehr für die ländlichen Gemeinden davon auszugehen, dass hier die Verbindung in das nächste Mittelzentrum bzw für die sich um die Stadt B. liegenden Gemeinden in das Oberzentrum prägend ist.

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • LSG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - L 5 AS 201/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Thüringen, 08.07.2015 - L 4 AS 718/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen, 14.12.2017 - L 7 AS 513/16
  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 52/16

    Unterkunftskosten in der Stadt Hof und im Landkreis Hof

  • SG Bayreuth, 16.08.2016 - S 13 AS 941/15

    Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R

    Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf endgültige

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unangemessenheit der Unterkunftskosten -

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

  • BVerwG, 25.11.2004 - 5 CN 1.03

    Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes

  • LSG Hessen, 15.02.2013 - L 7 AS 78/12

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2017 - L 5 AS 547/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten

  • LSG Sachsen, 01.06.2017 - L 7 AS 917/14

    Gewährung von höheren Leistungen für die Unterkunft einschließlich der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10

    Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Streit über die Höhe der zustehenden Kosten

  • LSG Bayern, 25.04.2017 - L 11 AS 289/16

    Verstoß gegen Amtsermittlung durch Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne

  • LSG Schleswig-Holstein, 31.01.2017 - L 6 AS 198/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

  • BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands -

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • BSG, 01.12.2016 - B 14 AS 28/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld -

  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 38/15 R

    Arbeitslosengeld II - Regelbedarf - Abzüge für die Nutzung von Kochgas -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2019 - L 6 AS 467/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II; Ermittlung der

    Auch aus diesem Grund kann nicht festgestellt werden, dass der gesamte Wohnungsmarkt in Göttingen in der Stichprobe gleichmäßig abgebildet ist (siehe zu diesem Kritikpunkt an der Vorgehensweise von A&K schon die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 111/15 juris Rn 62 und des Bay LSG vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 juris Rn 50).

    c) Der Mangel der fehlenden Repräsentativität der gezogenen Stichprobe kann nicht unter Hinweis auf das iterative Verfahren relativiert werden (hierzu auch Bay LSG Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 - juris Rn 51).

  • LSG Schleswig-Holstein, 19.05.2020 - L 3 AS 94/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Denn anders als es der Senat im Anschluss an das Vorbringen des Beklagten noch in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2018 angenommen hat (- L 3 AS 109/15 -, Rn. 57, 58, juris), kommt es nicht darauf an, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so bereits LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2018 - L 7 AS 692/15 -, Rn. 54; Sozialgericht Itzehoe, Urteile vom 12. November 2019, - S 17 AS 64/19 - und - S 17 AS 754/19 -, Rn. 31 f. bzw. 32 f, juris).

    Andernfalls besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 51; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 2. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, Rn. 40, juris).

  • SG Magdeburg, 25.06.2021 - S 14 AS 965/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    § 140 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geht maximal von verhältnismäßigen Pendelzeiten im Regelfall bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mit längstens 2, 5 Stunden (Hin- und Rückfahrt) aus, bei einer Arbeitszeit von Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger sogar nur von zwei Stunden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, juris).

    Werden nur Wohnungen des einfachen Standards berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - beide zitiert nach juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 50, juris).

    Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 51; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, Rn. 40, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2018 - L 19 AS 2334/17

    Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

    Daher sieht der Senat die Bildung eines Vergleichsraums (als Raum der Datenerhebung) mit unterschiedlichen Preiszonen - Wohnungsmarkttypen - bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Wege eines schlüssigen Konzepts als zulässig an (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 - L 20 SO 418/14; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 134/15 und vom 19.01.2018 - L 3 AS 10/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 - L 3 AS 137/14; LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16, LSG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 - L 5 AS 376/16 zur Zulässigkeit der Bildung von Wohnungsmarkttypen durch Clusteranalyse mehrere Vergleichsräume übergreifend).
  • SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 754/19
    Die Kammer nimmt hierzu auf die überzeugend ausgeführten Gesichtspunkte im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41) Bezug.

    Das Landessozialgericht Bayern hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, welche Pendelzeiten dies (für die grundsicherungsrechtliche Betrachtung) sind, ob § 140 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) überhaupt herangezogen werden kann als nach der BSG-Rechtsprechung offen zu bewerten ist (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

    Diese Zeiten sind derart lang, dass - die Anwegzeiten und Abwegzeiten zur Haltestelle nicht eingerechnet, nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit aufgrund von ausreichend vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Taktfrequenz ausgegangen werden kann (vgl. dahingehend auch: LSG BY, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 19 AS 2083/18

    Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

    Soweit der Hochsauerlandkreis mehrere Mittelbereiche zu einem Vergleichsraum zusammengefasst hat, weil die einzelnen Mittelbereiche jeweils allein über Mietwohnungsbestände von weniger als 5.000 zu Mietzwecken vermieteten Wohnungen verfügen und deshalb nicht von einem eigenen Wohnungsmarkt gesprochen werden kann, ist dieser Ansatz nachvollziehbar (vgl. hierzu LSG NRW, Urteile vom 15.11.2021 - L 20 SO 266/18 und vom 06.09.2021 - L 20 SO 308/18; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - L 11 AS 620/16 m.w.N.).
  • SG Itzehoe, 12.11.2019 - S 17 AS 64/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Die Kammer nimmt hierzu auf die überzeugend ausgeführten Gesichtspunkte im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41) Bezug.

    Das Landessozialgericht Bayern hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, dass die Frage, welche Pendelzeiten dies (für die grundsicherungsrechtliche Betrachtung) sind, ob § 140 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) überhaupt herangezogen werden kann, als nach der BSG-Rechtsprechung offen zu bewerten sind (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

    Diese Zeiten sind derart lang, dass - die Anwegzeiten und Abwegzeiten zur Haltestelle nicht eingerechnet, nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit aufgrund von ausreichend vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Taktfrequenz ausgegangen werden kann (vgl. dahingehend auch: Bayerisches LSG, Urteil vom 28.3.2018, Az. L 11 AS 620/16, juris Rn. 41).

  • SG Augsburg, 20.05.2020 - S 11 AS 863/19

    Kosten der Unterkunft - kein schlüssiges Konzept

    Der Bevollmächtigte hat im Rahmen des Erörterungstermins unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts im Urteil vom 28.03.2018, Az: L 11 AS 620/16 Rn. 50 insbesondere ausgeführt, dass in methodischer Hinsicht bei Heranziehung von Datensätzen des überwiegend unteren Segments, wie vorliegend, ein sog. Spannoberwert gebildet werden müsse.

    Zu beanstanden ist zunächst, dass im Konzept der Beklagten nicht der gesamte Wohnungsmarkt gleichmäßig abgebildet wurde (vgl. hierzu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 50 ff.).

    Werden nur Wohnungen des einfachen Standards berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 50.

  • SG Magdeburg, 09.07.2020 - S 14 AS 720/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in

    § 140 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geht maximal von verhältnismäßigen Pendelzeiten im Regelfall bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mit längstens 2, 5 Stunden (Hin- und Rückfahrt) aus, bei einer Arbeitszeit von Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger sogar nur von zwei Stunden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 41, juris).

    Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16 -, Rn. 51; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02. April 2019 - L 6 AS 467/17 -, Rn. 40, juris).

  • SG Magdeburg, 13.11.2020 - S 5 AS 2702/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis

    Bei diesen Datenpunkten kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem, mittlerem und gehobenen Wohnungsstandard handelt (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16, Rn. 50), wie ihn der Konzeptersteller seinem Konzept aber zugrunde legen wollte.

    Es besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund der zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum mit der Folge führen würde, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (vgl. SG Magdeburg, Urteil vom 9. Juli 2020 - S 14 AS 720/19 WA; Bayerisches LSG, Urteil vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16, Rn. 51).

  • LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • SG Altenburg, 12.09.2018 - S 20 AS 2385/14

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - L 12 AS 2433/17

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 470/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Köthen im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 546/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Köthen im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 276/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 850/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2018 - L 4 AS 941/12

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt im Landkreis

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2022 - L 4 AS 293/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 11/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2019 - L 10 AS 217/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 559/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 585/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Zerbst im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 251/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 586/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Zerbst im

  • BSG, 30.10.2019 - B 14 AS 84/18 B

    Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2022 - L 4 AS 149/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.07.2022 - L 4 AS 291/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Köthen im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 115/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2022 - L 4 AS 89/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 481/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 245/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Magdeburg, 22.02.2021 - S 32 AS 381/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - L 4 AS 484/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • SG Dortmund, 16.09.2021 - S 55 AS 3123/20
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